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Bundessozialgericht lässt Mindestmenge des G-BA erneut verhandeln

Jonitz: Willkürliche Grenzwerte sorgen nicht für Qualität!


Berlin, 14.09.2012

Das Bundessozialgericht hat in einem Revisionsverfahren das erstinstanzliche Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) gegen dieFestlegung einer Mindestmenge von 50 Operationen pro Jahr für Knie-Totalendoprothesen (Knie-TEP) in Krankenhäusern aufgehoben. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. „Willkürliche Grenzwerte sorgen nicht für Qualität - das bestätigt das Bundessozialgericht!“, sagte Dr. Günther Jonitz, Vorsitzender der Qualitätssicherungsgremien der Bundesärztekammer, in einer
ersten Reaktion auf das Urteil. „Wir haben immer wieder auf die Problematik absoluter Grenzwerte zur Unterscheidung zwischen schlechter und guter Ergebnisqualität hingewiesen. Jetzt muss es darum gehen, genauer hinzusehen und auch solchen Häusern, die geringere Fallzahlen, aber gute Qualität liefern, diese Leistungen auch zu ermöglichen“, so Jonitz.

Das LSG hatte im August letzten Jahres der Klage eines Krankenhauses stattgegeben, das sich gegen den vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegten Schwellenwert gewehrt hatte. Die Richter des LSG hatten in einem Gutachten des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) aus dem Jahr 2005 keinen besonderen Zusammenhang zwischen Fallzahlen und Behandlungsqualität zu erkennen vermocht, der die Festlegung eines solchen Schwellenwerts rechtfertigte. Auch das formale Vorgehen, mit dem der G-BA die Mindestmenge bereits vor Vorlage des Abschlussberichts des IQWiG festgelegt hatte, war beanstandet worden.

Der zuständige Senat des Bundessozialgerichts erklärte eine abschließende Entscheidung für nicht möglich, weil in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Studienlage nicht hinreichend deutlich und transparent geworden sei, von welchen Annahmen und Erwägungen sich der G-BA bei der Festlegung der Mindestmenge bei Knie-TEP auf 50 Operationen pro Jahr und Krankenhaus habe leiten lassen, und ob seine Entscheidung demgemäß als vertretbar anzusehen sei. Den Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Versorgungsqualität betrachtet der Senat als hinreichend belegt. „Mit Schwarz-Weiß-Malerei durch nicht belegbare Schwellenwerte ist keinem geholfen. Patienten müssen sicher gehen, dass sie dort, wo gute Qualität erbracht wird, diese auch in Anspruch nehmen können“, erklärte Jonitz.

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