FAQ Meldewesen
Hier finden Sie einige Fragen, die uns häufig gestellt werden, alphabetisch sortiert nach Stichworten.
- Anmeldung/Abmeldung
Wann muss ich mich beim Ärztlichen Bezirksverband Oberbayern (ÄBO) anmelden?
Wenn Sie eine ärztliche Approbation oder eine Berufsausübungserlaubnis besitzen und in Oberbayern (ausgenommen München Stadt und Landkreis) ärztlich tätig sind oder Ihren Hauptwohnsitz in Oberbayern haben.
Die Anmeldung nimmt sowohl der ÄBO wie auch der zuständige ÄKV entgegen.
Neuanmeldung unter www.aebo.de/aerzte-service/meldewesen/neuanmeldung.
Mein Ruhestand steht bevor, kann ich mich beim ÄBO abmelden?
Auch wenn Sie nicht mehr ärztlich tätig sind, sind Sie als Arzt Mitglied Ihres Kreisverbands, sofern Sie dort Ihren Hauptwohnsitz haben.
- Ärzteversorgung
Kann ich in der Bayerischen Ärzteversorgung bleiben, wenn ich in ein anderes Bundesland umziehe und was passiert mit meinen Beiträgen zur Ärzteversorgung, wenn ich ins Ausland gehe?
Bitte wenden Sie sich an die Bayerische Ärzteversorgung, Denninger Str. 37, 81925 München, Tel. 089 9235-6,
- Approbation/Berufserlaubnis
Wo kann ich meine Approbation/Berufserlaubnis beantragen?
Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt/Ärztin muss bei der Behörde des Landes gestellt werden, in dem Sie den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben (§ 35 der Approbationsordnung für Ärzte).
Für den Regierungsbezirk Oberbayern ist die Regierung von Oberbayern zuständig. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Regierung von Oberbayern.
- Arztausweis
Wer stellt mir einen Arztausweis aus?
Den Arztausweis im Scheckkartenformat können Sie nur auf der Internetseite der Bayerischen Landesärztekammer www.blaek.de im Mitgliederportal "Meine BLÄK" beantragen.
Hinweis: Der früher blaue Papierausweis kann nicht mehr ausgestellt oder verlängert werden.
- Mitgliedschaft
Kann ich freiwilliges Mitglied beim ÄKV bleiben, wenn ich meine ärztliche Tätigkeit ins Ausland verlege?
Nein, mit Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 22.05.2014 (GVBl. Nr. 6/2015, S. 158 ff.), wurde Art. 4 Abs. 4 (freiwillige Mitgliedschaft) aufgehoben. Dieses Gesetz trat am 01.06.2015 in Kraft.
- Titelführung
Wie darf ich meinen ausländischen akademischen Grad (Doktortitel) führen?
Ein ausländischer akademischer Grad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, aufgrund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden. Entsprechendes gilt für die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich übliche Abkürzung. Soweit erforderlich, kann die verliehene Führungsform in die lateinische Schrift übertragen und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in entsprechende deutsche Grade findet nicht statt; Art. 124 bleibt unberührt. (§ 100 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz)
Doktorgrade aus Mitgliedstaaten der EU, die in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder dort nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise in der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Ausgeschlossen hiervon sind Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und –verfahren vergeben werden – sog. Berufsdoktorate.
Weitere Informationen finden Sie hier: Informationsblatt - Stand Januar 2023
Wie darf ich meinen ausländischen Professorentitel führen?
Gemäß § 27 Abs. 6 Berufsordnung darf die Bezeichnung „Professor“ geführt werden, wenn sie auf Vorschlag der medizinischen Fakultät durch die Hochschule oder das zuständige Landesministerium verliehen worden ist. Dasselbe gilt für die von einer medizinischen Fakultät einer ausländischen Hochschule verliehene Bezeichnung, wenn sie nach Beurteilung von der Bayerischen Landesärztekammer der deutschen Bezeichnung „Professor“ gleichwertig ist. In diesen Fällen muss die Bezeichnung „Professor“ mit einem auf die Herkunft hinweisenden Zusatz sowie mit etwaigen Zusätzen nach Maßgabe der Verleihungsurkunde geführt werden.
Bitte wenden Sie sich hinsichtlich der Gleichwertigkeitsprüfung an die Rechtsabteilung der Bayerischen Landesärztekammer,