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Patientenverfügung und Organspendeerklärung müssen sich nicht ausschließen

BÄK gibt Ärzten Orientierungshilfe in Konfliktsituationen

Berlin, 19.03.2013

„Es muss kein Widerspruch sein, wenn Menschen in einer Patientenverfügung lebensverlängernde Maßnahmen ausschließen und gleichzeitig ihre Organspendebereitschaft dokumentieren. Beide Erklärungen wurden von dem Patienten verfasst und sind entscheidend für die Feststellung des Patientenwillens.“ Das sagte der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, anlässlich der Vorstellung des BÄK-Arbeitspapiers zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspende-erklärung in Berlin.

Nach dem Transplantationsgesetz ist eine postmortale Organspende nur zulässig, wenn bei dem Spender der Hirntod festgestellt ist und der Patient oder subsidiär seine Angehörigen die Einwilligung zur Organspende erklärt haben. Hat sich der Patient gleichzeitig gegen lebenserhaltende Maßnahmen ausgesprochen, scheint dies der für die Organentnahme notwendigen Durchführung der Hirntoddiagnostik, die mit intensivmedizinischen Maßnahmen verbunden ist, entgegenzustehen.

Das von einem Expertenkreis aus Medizinern, Juristen und Ethikern erstellte Arbeitspapier der Bundesärztekammer gibt Ärzten Orientierung, wie sie mit diesen Konfliktsituationen umgehen können. So werden verschiedene Fallkonstellationen diskutiert und aus rechtlicher und ethischer Sicht bewertet.

Bei einem vermuteten Hirntod halten die Experten den in der Patientenverfügung ausgedrückten Wunsch nach Therapie-begrenzung mit der Bereitschaft zur Organspende und der dafür erforderlichen kurzzeitigen Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen zur Feststellung des Hirntodes für vereinbar. Eine isolierte Betrachtung der Patientenverfügung ohne Rücksicht auf die Organspendererklärung würde dem Willen des Patienten nicht gerecht werden.

Eine andere Situation sei gegeben, wenn die Ärzte vermuten, dass der Hirntod erst in wenigen Tagen eintreten wird. Eine Fortführung der intensivmedizinischen Maßnahmen würde den Sterbeprozess um den schwer zu prognostizierenden Zeitraum bis zum Eintritt des Hirntodes verlängern. „Daher kann in diesen Fällen nicht schon aus der Organspendeerklärung des Patienten abgeleitet werden, dass er mit der Fortführung der intensiv-medizinischen Maßnahmen einverstanden ist. Eine Entscheidung hierüber ist folglich mit dem Patientenvertreter und den Angehörigen des Patienten zu suchen.“

Als ethisch nicht vertretbar und rechtlich unzulässig werten die Experten die Reanimation eines Patienten, der zwar seine Organspendebereitschaft dokumentiert, einer Reanimation in der Patientenverfügung aber widersprochen hat.

„Wir empfehlen, die Formulierungen in den Mustern für Patientenverfügungen und Organspendeausweisen zu ergänzen. Hierfür haben wir in dem Arbeitspapier entsprechende Textbausteine bereitgestellt“, erklärte Montgomery. Erforderlich sei auch, nicht nur die Bereitschaft des Patienten zur Organ-spende im Allgemeinen, sondern auch die Einwilligung in die dafür erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Patientenvertreter und den Angehörigen anzusprechen.

Das Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung kann im Internet unter www.bundesaerztekammer.de abgerufen werden.

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