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Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

München, 08. Juni 2015

Seit dem Flugzeugabsturz in den französischen Alpen fordern Politiker eine Lockerung der Verschwiegenheitsklausel bei den Angehörigen sensibler Berufe. „Auskünfte eines Arztes über den Gesundheitszustand des Piloten, der den Absturz verursacht hat, hätten die Katastrophe nicht verhindern können“, erklärt Dr. Wolfgang Rechl, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer im Leitartikel der Juni-Ausgabe des Bayerischen Ärzteblattes. Er verweist auf das Selbstverständnis der Heilberufe und die gesetzliche Verankerung der ärztlichen Schweigepflicht in § 9 der Berufsordnung (BO). Dort heißt es: „Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut ist, – auch über den Tod des Patienten hinaus – zu schweigen. Eine Ausnahmeregelung existiere bereits, be-schreibt Rechl. „Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.“ Damit werde das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient bereits nachrangig, wenn Dritte gefährdet sind. Wenn ein Patient im Sprechzimmer beispielsweise mitteilt, dass er anderen Schaden zufügen will, kann der behandelnde Arzt unter Abwägung der Rechtsgüter nach § 34 des Strafgesetzbuches (StGB) einen rechtfertigenden Notstand geltend machen, seine Schweigepflicht brechen und die Polizei informieren.
Rechl warnt außerdem vor der Gefahr einer Stigmatisierung psychisch Kranker. Denn ohne eine ärztliche Schweigepflicht könne niemand beim Arzt unbefangen über Beschwerden und Probleme sprechen. „Anstelle an einer Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht sollte eher an der Stärkung einer Vertrauenskultur gearbeitet werden“, so der BLÄK-Vize. Zugleich erklärt er, dass wir eine Gesellschaft brauchen, die mit Kranken, deren Krisen, Schwächen und Verletzlichkeiten respektvoll umgeht.
So gehöre es zum Selbstverständnis des Arztberufes, jede medizinische Behandlung unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte des Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, durchzuführen. „So sieht es auch die Berufsordnung vor, die wir unter keinen Umständen ändern sollten“, betont Rechl.

Mehr dazu lesen Sie in der Juni-Ausgabe des Bayerischen Ärzteblattes unter www.bayerisches-aerzteblatt.de.

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