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Schwerpunkt Digitalisierung

„Mehr als zwei Drittel der über 16-Jährigen nutzen heute das Internet und Onlineplattformen zur Beschaffung gesundheitsrelevanter Informationen. Neben der Informationsflut entwickeln sich auch die Technologien in der Medizin weiter“, schreibt Dr. Wolfgang Rechl, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer in der Maiausgabe 2018 des Bayerischen Ärzteblattes. Bereits heute falle es schwer die Übersicht zu behalten. Doch: Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie sei nach wie vor der erstmalige persönliche Arzt-Patienten-Kontakt. Bisher durfte eine Videosprechstunde bundesweit nur bei bekannten Patienten durchgeführt werden. Damit ist die ausschließliche Fernbehandlung nach § 7 Abs. 4 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärzte berufsrechtlich untersagt. In Baden-Württemberg kann die ärztliche Behandlung – ausschließlich über Kommunikationsnetze – nach einer Genehmigung durch die Landesärztekammer für Modellprojekte gestattet werden.

Auf dem 121. Deutschen Ärztetag in Erfurt werden wir das Thema diskutieren. „Wir sehen vor allem die Notwendigkeit einer Digitalisierungsstrategie, die unter anderem ethische Grundlagen zum Umgang mit neuem Wissen und Methoden schafft, die Rolle digitaler Methoden in der Gesundheitsversorgung sowie Grundsätze des Datenschutzes definiert und Antworten auf offene Finanzierungsfragen bietet“, schreibt Rechl. Und weiter: „Als notwendig erachten wir auch die Einführung eines bundeseinheitlichen Gütesiegels von sogenannten Gesundheits-Apps, das zum Schutz der Patienten Datensicherheit und Datenzuverlässigkeit gewährleisten soll. Digitale Gesundheitsanwendungen sollten analysiert und im Hinblick auf Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und medizinische Qualität bewertet werden“.

Hinsichtlich des Themas Fernbehandlung schaut auch Vize Rechl gespannt nach Erfurt. So sei denkbar, dass eine ausschließliche Beratung oder Behandlung auf Facharztniveau über elektronische Kommunikationsmedien erlaubt werde, wenn dies im Einzelfall ärztlich vertretbar sei. Voraussetzung dabei müsse jedoch sein, dass der Patient über die „Besonderheiten“ einer reinen Onlinebehandlung aufgeklärt werde, die Onlinebehandlung eine unmittelbare ärztliche Behandlung nicht ersetze und der Arzt alle Befunde und Behandlungen sorgfältig dokumentiere.

Mehr zu „Schwerpunkt Digitalisierung“ lesen Sie in der Ausgabe 5/2018 des Bayerischen Ärzteblattes unter www.bayerisches-ärzteblatt.de.

Pressestelle

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