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Öffnungsklausel in der GOÄ ist wettbewerbsrechtlich nicht haltbar

Dresden, 14.05.2010

Die Delegierten des 113. Deutschen Ärztetags haben die Pläne der Regierungskoalition begrüßt, die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) novellieren zu wollen. Im Anschluss an die Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erwartet die deutsche Ärzteschaft eine zügige Aufnahme der Beratungen zur GOÄ-Novelle. Die derzeit noch geltende GOÄ war 1983 in Kraft getreten. Seitdem stieg der GOÄ-Punktwert lediglich um 14 Prozent - das heißt von 10,00 auf 11,40 Pfennig (= 5,82873 Cent). Die Bundesärztekammer erarbeitet zurzeit konkrete Vorschläge zur Novellierung der Gebührenordnung.
Dabei sollte die GOÄ nach Ansicht des Ärzteparlaments zu einer modernen Gebührentaxe weiterentwickelt werden, „die als sektorenübergreifende Referenzgebührenordnung die maßgeblichen Orientierungswerte für die Honorierung ärztlicher Leistungen vorgibt“, heißt es in dem Beschluss. Zudem sei die Weiterentwicklung der GOÄ in einem zunehmend marktorientierten Gesundheitswesen unverzichtbar.
Eine Öffnungsklausel in der GOÄ lehnen die Delegierten nach wie vor ab. Diese sei wettbewerbsrechtlich nicht haltbar und stärke die „Marktmacht“ der Privaten Krankenversicherung (PKV) einseitig zu Lasten der Ärzte.

Zudem bezeichnete der Ärztetag die PKV-Darstellung von einer angeblichen „Kostenexplosion“ bei ambulant privatärztlichen Leistungen als „nicht haltbar“. Der Ausgabenteil für ambulante privatärztliche Leistungen habe in den vergangenen Jahren konstant bei durchschnittlich 25 Prozent der PKV-Gesamtleistungsausgaben gelegen. Lösungsansätze wie die Einführung von PKV-Generikatarifen, um die überproportional hohe Steigerung für Arzneimittelausgaben zu steuern, müssten entwickelt und die exorbitant hohen Abschlussaufwendungen für Versicherungen – vor allem die Vermittlerprovisionen – reduziert werden. Außerdem sollte ein transparenter Ausweis der PKV-Ausgaben für das kostenträchtige sogenannte „Leistungsmanagement“ eingeführt werden. Diese Ausgaben würden bislang in den Kostenblock für ärztliche Leistungen eingerechnet.

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