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Mitwirkung an der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe

Berlin, 17.02.2011

BÄK stellt überarbeitete Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung vor


„Der Umgang mit schwerkranken und
sterbenden Menschen ist in den letzten Monaten immer stärker in
das Blickfeld der breiten Öffentlichkeit gerückt. Dabei hat die
Bundesärztekammer gegen jede Form von aktiver Sterbehilfe klar
Position bezogen. Dies entspricht auch dem Willen der
übergroßen Mehrheit der Ärztinnen und Ärzte, wie eine Umfrage
des Allensbach-Instituts im Auftrag der Bundesärztekammer
unlängst bestätigte. Auch in unseren nun überarbeiteten
Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung wird
unmissverständlich klargestellt, dass die Tötung von Patienten
strafbar ist, auch wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt.“
Das sagte der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Prof. Dr.
Jörg-Dietrich Hoppe, anlässlich der Vorstellung der überarbeiteten
Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung in Berlin.

Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten sei es, Leben zu erhalten, die
Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern
sowie Sterbenden Beistand zu leisten. „Diese ärztliche Ethik ist
allgemeiner Konsens. Sie wird auch von den Ärztinnen und Ärzten
ernst genommen und in ihrer täglichen Arbeit beachtet“, betonte
Hoppe. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung sei
hingegen keine ärztliche Aufgabe. Diese Formulierung trete an die
Stelle der bisherigen Feststellung, dass die Mitwirkung des Arztes
an der Selbsttötung des Patienten dem ärztlichen Ethos
widerspreche. Damit würden die verschiedenen und
differenzierten individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in
einer pluralistischen Gesellschaft anerkannt, ohne die
Grundausrichtung und die grundlegenden Aussagen zur ärztlichen
Sterbebegleitung infrage zu stellen. In diesen Zusammenhang betonte Hoppe, dass sich auch jene Ärztinnen und Ärzte, die
bereit seien, für ihre schwerstkranken und sterbenden sowie unter
schweren Schmerzen leidenden Patienten Suizidbeihilfe zu leisten,
intensiv mit dieser schwierigen Thematik auseinandersetzten.
Hoppe verwies auf die Befragung der BÄK, in der die betreffenden
Ärzte als wichtigste Bedingungen für eine Suizidbeihilfe eine
medizinisch eindeutige - also hoffnungslose - Prognose, die gute
Kenntnis des Patienten sowie einen hohen Leidensdruck nannten.
„Rund 95 Prozent aller Fälle, in denen bei Patienten
Suizidgedanken aufkommen, sind mit einer behandelbaren
Krankheit verbunden, insbesondere mit Depressionen in den
verschiedenen Ausprägungen. Zur Sorgfalts- und Garantenpflicht
des Arztes gehört es, diese Krankheit zu erkennen und zu
behandeln. Viele Patienten lassen dann ihren Todeswunsch fallen“, sagte Hoppe.

Die Überarbeitung der Grundsätze aus dem Jahr 2004 war unter
anderem nötig geworden, weil durch das dritte
Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 29. Juli 2009 und der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der
Verbindlichkeit von Patientenverfügungen neue
Rahmenbedingungen geschaffen wurden. So wurde der Abschnitt
IV der Grundsätze zur Ermittlung des Patientenwillens den neuen
gesetzlichen Regelungen angepasst. In einem gesonderten
Abschnitt neu gefasst wurde die Passage, die sich mit der
Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Kindern und
Jugendlichen befasst. „Wir möchten, dass Ärztinnen und Ärzte
nicht nur Eltern oder andere Sorgeberechtigte fragen, wie sie
verfahren sollen, sondern auch berücksichtigen, was die Kinder
selbst für Wünsche äußern“, begründete Hoppe diesen Schritt.

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