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Klausursitzung der Bund-Länder-Kommission zum Versorgungsgesetz

Berlin, 22.02.2011

Bund lehnt sektorenübergreifenden Landesausschuss ab


Nunmehr liegen die Ergebnisse der Klausurtagung der Bund-Länder-Kommission zur Vorbereitung der Amtschefkonferenz am 29. März zum Thema Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in Deutschland vor. Einigkeit zwischen Bund und Ländern besteht hinsichtlich der Flexibilisierung der Bedarfsplanung. So soll die derzeit verbindliche Vorgabe, dass die Planungsbereiche den Stadt- und Landkreisen entsprechen, entfallen. Vielmehr sollen die Planungsbereiche so gestaltet werden, „dass sie einer flächendeckenden Versorgung dienen“.

In einigen Aspekten sind sich Bund und Länder jedoch nicht einig. So halten es die Länder weiterhin für erforderlich, dass die für die Bedarfsplanung in der ambulanten und stationären Versorgung zuständigen Gremien durch ein sektorübergreifendes Gremium ergänzt werden. Der Bund lehnt dies ab. Auch in Bezug auf die Beteiligungsrechte der Länder gehen die Ansichten weit auseinander. Aus dem Ergebnispapier geht hervor, dass der Bund weiter an der bisher bestehenden Zusammensetzung und Entscheidungs-struktur des Landesausschusses aus Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen festhält und lediglich den Ländern anbietet, ihre Rechte dadurch zu stärken, dass zusätzlich zu einem Beanstandungs- und Initiativrecht ein Recht zur Ersatzvornahme geprüft werden kann. Der Vorschlag geht den Ländern jedoch nicht weit genug. Sie fordern weiterhin die Mitgliedschaft im Landesausschuss. Zu dem fordern sie, dass das Beanstandungs- und Initiativrecht auch in Bezug auf Verträge nach §§ 71 Abs. 4 SGB V (Beitragssatzstabilität), §73b (Hausarztzentrierte Versorgung), 73c (besondere ambulante ärztliche Versorgung), 140a – 140d (Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung) zu gelten habe. Ein Beanstandungsrecht wollen die Länder jedoch nur für den Fall, dass ein Vertrag dem Ziel – das Vertragsgeschehen mit den Versorgungsplanungen in Übereinstimmung zu bringen – widerspricht. Ein Initiativrecht soll nur dann beansprucht werden können, wenn den Erfordernissen der Bedarfsplanung nicht Rechnung getragen wird. Auch hier steht der Bund dem Vorschlag der Länder ablehnend gegenüber. In dem Ergebnispapier führt der Bund aus, dass er keinen Bedarf für eine Überführung der regionalen Verträge bundesweiter Kassen in die Landesaufsicht sieht.

Darüber hinaus wollen die Länder an den Beratungen des G-BA zu Fragen der Bedarfsplanung in der ambulanten Versorgung und zu sektorenübergreifenden Qualitätsindikatoren zwingend beteiligt werden. Der Bund lehnt diese Forderungen mit der Begründung ab, dass die angebotenen Gestaltungsangebote im Landesausschuss genügen.

Die endgültigen Eckpunkte für das Versorgungsgesetz sollen am 6. April auf einer Sonder-Gesundheitsministerkonferenz beraten werden.

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