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Windhorst: Keine Öffnungsklausel in GOZ und GOÄ

Berlin, 31.03.2011

„Dass sich das Bundesministerium für Gesundheit gegen die Einführung einer Öffnungsklausel in den allgemeinen Teil der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) entschieden hat, ist ein Sieg der besseren Argumente. Es gibt keinen vernünftigen Grund für die Koalition, bei der anstehenden Novellierung der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) einen anderen Kurs einzuschlagen. So kommentierte Dr. Theodor Windhorst, Vorsitzender des Ausschusses Gebührenordnung der Bundesärztekammer und Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, den vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegten Referentenentwurf für die Novelle der GOZ.

Die Einführung einer Öffnungsklausel hätte es den privaten Krankenversicherungen ermöglicht, die Preise für privat(zahn)ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden völlig unabhängig von der GOZ beziehungsweise der GOÄ selbst zu bestimmen, betonte Windhorst. Die Doppelschutzfunktion der amtlichen Gebührenordnungen GOZ und GOÄ für Patienten und (Zahn-)Ärzte wäre damit ausgehebelt worden. Für die Patientinnen und Patienten würde eine Öffnungsklausel nichts anderes bedeuten, als eine Einschränkung der freien Arztwahl und des grundsätzlich zur Verfügung stehenden ärztlichen Leistungsspektrums. „Für uns Ärzte wäre mit der Öffnungsklausel ein Preisdiktat durch die privaten Krankenversicherungen programmiert gewesen“, so Windhorst.

Trotz des nur moderaten Honorarzuwachses von durchschnittlich plus sechs Prozent für die Zahnärzte nach 25 Jahren Stillstand in der GOZ sei der Verband der privaten Krankenversicherung (PKVVerband) mit dem vorgelegten Referentenentwurf wegen des Fehlens der Öffnungsklausel nicht zufrieden. Der PKV-Verband wolle denn auch in der GOZ kein Präjudiz für die anstehende Novellierung der GOÄ sehen, sondern fordere eine „Strukturreform“ für die privatärztliche Gebührenordnung. „Es stimmt, die GOÄ muss grundlegend reformiert werden, denn der größte Teil des Gebührenverzeichnisses entspricht sowohl im Hinblick auf den medizinisch-fachlichen Inhalt als auch im Hinblick auf die Gebührenhöhe einem Stand entsprechend Ende der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts. Diesem Missstand wird aber nicht etwa durch die Einführung einer Öffnungsklausel abgeholfen, sondern nur durch eine grundlegende, umfassende Überarbeitung der GOÄ“, erklärte Windhorst.

Die Bundesärztekammer habe ihre Hausaufgaben gemacht: Unter Einbeziehung der rund 160 verschiedenen ärztlichen Berufsverbände und medizinischen Fachgesellschaften sei das
Leistungsverzeichnis komplett überarbeitet und jede einzelne Position des Einzelleistungskataloges nach einem modernen betriebswirtschaftlichen Bewertungsmodell sauber durchkalkuliert worden. „Nachdem sich nun das Ende der GOZ-Novellierung abzeichnet, gibt es keinen Grund mehr die GOÄ-Novellierung auf die lange Bank zu schieben. Die privaten Krankenversicherungen sollten erkennen, dass ihnen allmählich die Zeit wegläuft, wenn sie wider aller besseren Argumente und gegen die Interessen ihrer Versicherten und der Ärztinnen und Ärzte auf Einführung einer Öffnungsklausel in der GOÄ bestehen.“

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