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Deutscher Ärztetag für Stärkung der ambulanten Weiterbildung

Hannover, 31.05.2013

Der 116. Deutsche Ärztetag in Hannover hat sich für eine Stärkung der ambulanten Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten ausgesprochen. Die Weiterbildung sollte sich, in ihrer Struktur flexibel, an den Erfordernissen des jeweiligen Fachgebietes beziehungsweise Schwerpunktes orientieren.
Inhaltliche Anforderungen, wie etwa das Kennenlernen von Krankheitsverläufen, soll in den Vordergrund gerückt werden. Mit Blick auf die anstehende Überarbeitung der (Muster)-
Weiterbildungsordnung (MWBO) betonte das Ärzteparlament in seinem Beschluss, dass sich die für die ambulante Versorgung relevanten Weiterbildungsinhalte ausdrücklich in der MWBO
wiederfinden müssten. Sie sollten - wo sinnvoll und notwendig - in den definierten Kompetenzblöcken der MWBO aufgegriffen werden.

Das neue Weiterbildungskonzept sieht vor, dass Weiterbildungsinhalte in begrenztem Umfang auch durch eine tage- oder stundenweise Tätigkeit an einer anderen Weiter-bildungsstätte erlernt werden können. Beispielsweise wäre es in einer fortgeschrittenen Weiterbildungsphase möglich, neben der Tätigkeit im Krankenhaus an einem oder einem halben Tag
pro Woche in der Praxis eines niedergelassenen Facharztes zu arbeiten. Der Ärztetag betonte zudem, dass die Etablierung eines Gesamtverantwortlichen zur Stärkung der ambulanten Weiterbildung beitragen könnte. Dieser wäre dafür verantwortlich, die Kooperation zwischen verschiedenen Weiterbildungsstätten zu organisieren. Zudem müsste er gewährleisten, dass alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte vollständig vermittelt werden.

Zur Stärkung der ambulanten Weiterbildung stellte der Deutsche Ärztetag darüber hinaus in einem weiteren Beschluss klar:


„1. Aus den im Entschließungsantrag des BÄK-Vorstands zutreffend beschriebenen Sachverhalten müssen in einer (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWB) mit sektorenübergreifendem Charakter nur in der ambulanten Versorgung vermittelbare Kompetenzen und Inhalte in der ambulanten Versorgung, nur in der stationären Versorgung vermittelbare Kompetenzen und Inhalte in der stationären Versorgung und in beiden Bereichen vermittelbare Kompetenzen und Inhalte wahlweise in einem der beiden Bereiche vermittelt werden. Um dies im notwendigen Umfang zu ermöglichen, muss eine sozialrechtlich geregelte Verpflichtung der Finanzierung der ambulanten Weiterbildung geschaffen werden. Die MWBO kann erst nach Erfüllung der im Folgenden beschriebenen Voraussetzungen in entsprechender Weise verändert werden.


2. Die Wahl der Weiterbildungsstätte ist den Weiterzubildenden selbstverständlich auch im ambulanten vertragsärztlichen Versorgungsbereich freigestellt. Es muss sich allerdings um weiterbildungsrechtlich zugelassene Weiterbildungsstätten handeln. § 6 der MWBO enthält Regelungen über die Zulassung als Weiterbildungsstätte. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 MWBO können dazu auch Praxen niedergelassener Ärzte zählen.

3. Um den Weiterzubildenden eine effiziente sektorenüber-greifende Weiterbildung zu garantieren, werden bei den Landesärztekammern "Organisationsstellen ambulante Weiterbildung" aufgebaut. Diese gewährleisten die vollständige Vermittlung aller im ambulanten Bereich vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und ermöglichen einen reibungslosen und unterbrechungsfreien Übergang zwischen den Weiterbildungs-stätten. In den Organisationsstellen soll der ärztliche Sachverstand der Weiterbildungsbefugten repräsentiert sein.


4. Den Weiterzubildenden in einer ambulanten Weiterbildungs-stätte muss garantiert werden, dass sie mindestens die gleichen tariflichen Konditionen wie an einer stationären Weiterbildungs-stätte vorfinden. Hierzu wird mit der für die im stationären Versorgungsbereich für die Tarifgestaltung ärztlicher Vergütungen maßgeblichen ärztlichen Organisation ein Vertrag abgeschlossen, der dies sicherstellt. Für die arbeitgeberseitige Vertrags-partnerschaft wird zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und den betroffenen ärztlichen Berufsverbänden ein funktionsfähiges Organisationsmodell entwickelt.

5. Der zusätzliche Aufwand, den eine Weiterbildungsstätte neben der Vergütung von Weiterzubildenden hat, wird durch einen Zuschlag zum Orientierungswert gemäß § 87a Abs. 2 Satz 3 SGB V vergütet. Hierzu ist eine gesetzliche Klarstellung erforderlich.


6. Die Aufrechterhaltung einer flächendeckenden wohnortnahen ambulanten Versorgungsstruktur mit Haus- und Fachärzten ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb muss die Finanzierung der Mittel für die unter Punkt 3., 4. und 5. beschriebenen Maßnahmen dauerhaft aus dem Gesundheitsfonds und somit aus den entsprechend erhöhten Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgen. Diese Mittel werden auf Nachweis von den Kassenärztlichen Vereinigungenen (KVen) abgerufen. Über die Mittelanforderung und -verwendung wird neben den an dem Verfahren Beteiligten jährlich dem deutschen Bundestag und dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) berichtet. Der Bericht wird veröffentlicht. Das Förderprogramm Allgemeinmedizin gemäß Art. 8 GKV-Solidaritäts-stärkungsgesetz (GKV-SolG) wird solange weitergeführt und kann dann durch die beschriebene Finanzierung ersetzt werden. Zur Umsetzung dieses Verfahrens ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.“

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