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Mehr Ermittlungskompetenzen zur Bekämpfung der Korruption

München/Bamberg, 11.10.2013

Anlässlich des 72. Bayerischen Ärztetages, der am 11. Oktober 2013 in Bamberg beginnt, hat der Präsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK), Dr. Max Kaplan, die politischen Parteien zum Start der neuen Legislaturperiode aufgerufen, mit aller Ernsthaftigkeit die Verabschiedung eines Präventionsgesetzes anzugehen. Die Ablehnung des Präventions-gesetzes und der damit verbundenen Neuregelung zur Bekämpfung der Korruption sei wohl der unterschiedlichen Interessenslage der einzelnen Ministerien als auch der „Wahlkampftaktik“ der Parteien geschuldet gewesen. Nachdem der Gesetzgeber nicht in der Lage gewesen ist, eine Regelung zur Bekämpfung der Korruption, weder im V. Sozialgesetzbuch (SGB V) noch im Strafgesetzbuch (StGB) zustande zu bringen, sieht Kaplan jetzt die ärztliche Selbstverwaltung erneut in der Pflicht. „Ich halte die derzeit existierenden Rechtsmittel in der Berufsordnung, im SGB V sowie im Heilmittelwerbegesetz (HWG) und im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) für ausreichend. „Auch verfügen wir“, so Kaplan weiter, „über ausreichende Sanktionsmöglichkeiten, reichen diese doch von einer Rüge bis hin zu einer Geldbuße in Höhe von 100.000 Euro im Rahmen eines Berufsgerichts-verfahrens, nachdem im novellierten Heilberufe-Kammergesetz in diesem Punkt deutlich nachgelegt wurde“. Weitere Sanktions-möglichkeiten haben die Approbationsbehörden mit dem Ruhenlassen einer Approbation oder einem Approbationsentzug. Zudem ermöglicht das SGB V mit § 128 heute schon, „dass Leistungserbringer für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der Versorgung der Versicherten ausgeschlossen werden können“, was bereits einem Berufsverbot gleichkommt.
Auch die Möglichkeit des Informations- und Datenaustausches zwischen Kammern und KVen nach § 67 d SGB X bzw. § 285 SGB V Absatz 3 wurden geschaffen, liegt ein Verdacht auf berufs- oder vertragsrechtliches Fehlverhalten vor. Jedoch besteht ein erheblicher Nachholbedarf bei den Ermittlungsmöglichkeiten für die Kammer, die hier nur wenige Handlungsspielräume hat. Kaplan hält daher die Einrichtung eines unabhängigen Untersuchungs-führers, etwa angesiedelt im zuständigen Aufsichtsministerium oder im Bayerischen Landtag, für sinnvoll.
„Präventionsförderung bzw. Korruptionsbekämpfung wurden von den Re-gierungsparteien lediglich halbherzig verfolgt“, resümiert Kaplan. Wären ihnen diese Themen wirklich wichtig gewesen, hätten die Paragrafen zur Bekämpfung der Korruption nicht ausgerechnet in das Präventionsgesetz gepackt werden dürfen. Des Weiteren wäre es nur konsequent gewesen, wenn der Gesetzgeber im Sinne der Schaffung eines Straftatbestandes der Korruption bei freien Berufen, dies dann auch für alle freien Berufe im StGB festgeschrieben hätte. Vor einem so weitreichenden Schritt wich jedoch die Bundesjustizministerin zurück. Die grundsätzlichen Bedenken aus der Opposition bzgl. Präventions-gesetz und Korruptionsbekämpfung waren hinlänglich bekannt.

Das Gesetz zur Förderung der Prävention mit der geplanten Neuregelung zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen ist Mitte September gescheitert, da der Gesundheitsausschuss des Bundesrates sich am 4. September 2013 dafür ausgesprochen hat, den Vermittlungsausschuss zu dem Gesetz einzuberufen. Der Bundesrat folgte dann in seiner Sitzung am 20. September 2013 der Empfehlung des Ausschusses.
Das Präventionsförderungsgesetz sei im Hinblick auf das Ziel, Gesund-heitsförderung und Prävention „als gesamtgesell-schaftliche Aufgabe wirkungsvoll zu organisieren, völlig unzureichend und müsste grundlegend überarbeitet werden“, so die Ausschussempfehlung. So sei ein erfolgver-sprechendes und wirkungsvolles Präventions- und Gesundheitsförderungsgesetz nur unter inhaltlicher und finanzieller Beteiligung aller Sozial-versicherungsträger und der privaten Krankenversicherung möglich. Auch müssten mehrjährige Landespräventions- und Gesundheitsförderungsprogramme erarbeitet und realisiert sowie eine gemeinschaftliche Finanzierung auf der Grundlage verbindlicher Kooperationsverfahren vereinbart werden.
Auch die geplante Regelung zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen sei nach Ansicht der Ausschüsse grundlegend zu überarbeiten. So sei anstelle einer gesetzlichen Regelung im Sozialgesetzbuch eine Regelung in das Strafgesetzbuch einzufügen. Ferner sollten künftig alle Angehörigen von staatlich anerkannten Heilberufen vom Tatbestand der Bestechlichkeit und der Bestechung erfasst werden. Die Formulierung, dass nur bestraft wird, wer einen nicht nur geringfügigen wirtschaftlichen Vorteil annimmt, ohne dass die Geringfügigkeitsschwelle näher festgelegt wird, sei ebenfalls unzureichend. „Die Schutzgüter sind bereits bei der Annahme jeder Zuwendung verletzt, sodass es auf das Ausmaß des Vorteils nicht ankommen darf.“ Zudem kritisieren sie, dass die Tat gemäß der Neuregelung nur auf Antrag verfolgt werden soll und sie damit kein Offizialdelikt, demnach eine Straftat, deren Verfolgung auf behördliche Anordnung eintritt, ist.

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