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Weitere Themen Bayerischer Ärztetag in Weiden

Weiden, 25. Oktober 2014

Der 73. Bayerische Ärztetag (BÄT) befasste sich intensiv mit Themen der Patientenversorgung und der Rahmenbedingungen der ärztlichen Berufsausübung und fasste dazu unter anderem folgende Beschlüsse:

Terminvergabe für Facharzttermine
Die Delegierten lehnten die geplante gesetzliche Regelung der großen Koalition zu verpflichtenden Terminservicestellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen ab. Diese angedachte Zwangsmaßnahme stelle einen massiven Angriff auf die Freiberuflichkeit und Selbstständigkeit als niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und einen inakzeptablen Eingriff in die Kompetenz der ärztlichen Selbstverwaltung dar. Insbesondere aber lenke die geplante gesetzgeberische Maßnahme von Kernproblemen des zu-nehmenden Versorgungsmangels, der Budgetierung im ambulanten und der stillen Rationierung im stationären Sektor ab.

Gemeinsames Landesgremium
Der 73. BÄT forderte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf, endlich die mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) des Jahres 2011 in § 90a SGB V eröffnete Möglichkeit zu nutzen, ein „Gemeinsames Landesgremium“ zu sektorübergreifenden Versorgungsfragen zu schaffen und die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) dort angemessen zu beteiligen.

Personalbemessung im Krankenhaus
Das Ärzteparlament forderte den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf, unter Beteiligung der Medizinischen Fachgesellschaften und der Pflegeverbände verbindliche Personalbemessungsvorgaben zu formulieren, die eine sichere Patientenversorgung gewährleisten und diese laufend auf Aktualität zu überprüfen. Es sei wissenschaftlich belegt, dass eine unzureichende Personalausstattung mit einer erhöhten Erkrankungs- und Sterblichkeitsrate einhergehe.

Medizinischer Sachverstand in Aufsichtsgremien von Kliniken
Die Bundesländer wurden aufgefordert, folgende gesetzliche Regelung auf den Weg zu bringen: Wenigstens zehn Prozent der Aufsichtsratsmitglieder von Klini-ken, die in einem Krankenhausbedarfsplan aufgeführt sind, müssen eine gültige Approbation als Ärztin/Arzt vorweisen können. Umfasst der Aufsichtsrat weniger als zehn Personen, muss wenigstens eine davon approbierte Ärztin bzw. appro-bierter Arzt sein. Aufsichtsgremien könnten ihre Aufgabe nur dann erfüllen, wenn sie in der Lage seien, die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen kritisch zu hinterfragen. Dazu sei Fachwissen erforderlich.

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