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Ärztetag beschließt Änderungen an (Muster-) Berufsordnung

Frankfurt am Main, 14.05.2015

Der 118. Deutsche Ärztetag hat heute in Frankfurt am Main der Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) zugestimmt. Geändert wurde unter anderem die Regelung zum Einsichtnahmerecht der Patienten in die ärztliche Dokumentation. Bislang waren diejenigen Teile von der Einsichtnahme ausgenommen, die subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten.
Nach Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes im Jahr 2013 war eine Anpassung an den Paragraphen 630g des Bürgerlichen Gesetzbuches angezeigt. Darin ist geregelt, dass Patienten auf deren Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, sie betreffende Patientenakte zu gewähren ist, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Diese Formulierung wurde im Wesentlichen übernommen und um den Bezug auf die erheblichen Rechte der Ärzte ergänzt.
Eine weitere Änderung bezieht sich auf die Zulässigkeit einer Teil-Berufsaus-übungsgemeinschaft. Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Eine Teilberufsausübungsgemeinschaft darf jedoch nicht auf Zuweisung von Patienten ausgerichtet sein. Als allgemein unzulässige Umgehung des Zuweisungsverbotes wurde bislang angesehen, wenn sich der Beitrag einzelner Ärzte auf die Erbringung medizinisch-technischer Leistungen beschränkt. Der Bundes-gerichtshof hatte die entsprechende Regelung der badenwürttembergische
Berufsordnung als verfassungswidrig verworfen. Die gleichlautende Regelung der (Muster-)Berufsordnung wurde daher entsprechend geändert.

Außerdem wird die Bestimmung zur Weiterführung der Praxis nach dem Tod des Praxisinhabers an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst und der Vertretungs-zeitraum von drei auf sechs Monate verlängert.
In der Berufsordnung sind die Rechte und Pflichten von Ärzten gegenüber ihren Patienten, den Berufskollegen und der Ärztekammer geregelt. Wesentliche Inhalte der (Muster-) Berufsordnung sind unter anderem Vorgaben zu den Berufspflichten, u.a. zur Schweigepflicht, zur Fortbildung, zu Werbung und zur gemeinsamen Praxisausübung sowie zum beruflichen Verhalten. Die (Muster-)Berufsordnung trägt dazu bei, die Berufsordnungen in den einzelnen Ländern möglichst einheitlich zu gestalten. Die rechtliche Grundlage, eine Berufsordnung beschließen zu können, ergibt sich für die Ärztekammern aus dem jeweiligen Heilberufe- und Kammergesetz des Bundeslandes.
Die nachstehenden Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) in der Fassung der Beschlüsse des 118. Deutschen Ärztetages 2015 in Frankfurt a.M. lauten:

1. § 10 Abs. 2 Satz 1 MBO-Ä "Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen in die sie betreffende Dokumentation Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte der Ärztin, des Arztes oder Dritter entgegenstehen."

2. § 15 Abs. 3 MBO-Ä "Ärztinnen und Ärzte beachten bei der Forschung am Menschen nach § 15 Abs. 1 die in der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes in der Fassung der 64. Generalversammlung 2013 in Fortaleza niedergelegten ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen."

3. § 18 Abs. 1 Satz 3 MBO-Ä "Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht."

4. § 20 Abs. 2 MBO-Ä "Die Praxis einer verstorbenen Ärztin oder eines verstorbenen Arztes kann zugunsten ihres Witwers oder seiner Witwe, ihrer Partnerin oder seines Partners nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder eines unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer von sechs Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt fortgesetzt werden."

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