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BMG legt Entwurf eines Positionspapiers zum geplanten „Versorgungsgesetz“ vor

Berlin, 23.02.2011

Das Bundesgesundheitsministerium beschäftigt sich in einem Positionspapier zum geplanten Versorgungsgesetz u. a. mit folgenden Themen: Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung, Medizinische Versorgungszentren (MVZ), der ambulanten spezialärztlichen Versorgung sowie den Zuweisungen gegen Entgelt.

Zu dem mit berlin aktuell vom 15.02. versandten Diskussionspapier des Ministeriums unterscheidet sich der derzeitige Entwurf dergestalt, dass Regelungsvorschläge zu MVZ und zur ambulanten spezialärztlichen Versorgung hinzugekommen sind. Das BMG stellt klar, dass sich die MVZ-Gründungsberechtigung auf Vertragsärzte und Krankenhäuser beschränke. Zudem müssten Geschäftsanteile eines MVZ mehrheitlich in ärztlicher Hand liegen. Diese Beschränkung soll jedoch dann nicht gelten, wenn das MVZ in einem unterversorgten bzw. von einer Unterversorgung bedrohten Gebiet läge. Im Hinblick auf die derzeitige zulässige Anzahl von Zweigpraxen nach dem Berufsrecht fordert das Ministerium eine Lockerung des Berufsrechts.

In dem Themenkomplex „Verbot der Zuweisung gegen Entgelt“ spricht sich das BMG für eine Präzisierung des Verbots von Zuweisungen aus. Zudem müsse eine Konkretisierung der Zulassungsvoraussetzungen von Teil-Berufsausübungsgemeinschaften erfolgen. Ziel sei, dass diese nicht nur zur Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt gegründet werden.

In die ambulante spezialärztliche Versorgung sollen nach Ansicht des BMG nicht nur Krankenhäuser, sondern auch besonders qualifizierte Vertragsärzte, MVZ und Schwerpunktpraxen einbezogen werden. „Hinsichtlich des Leistungsumfangs des spezialärztlichen Versorgungsbereichs ist dabei zunächst von dem bisher in § 116b SGB V umfassten Spektrum auszugehen“. Für diese Leistungserbringer sollen einheitliche Qualifikations- und Qualitätsanforderungen festgelegt werden. Zur Überprüfung, ob diese Anforderungen durch die Leistungserbringer erfüllt sind, soll eine „neutrale“ Stelle auf Landesebene bestimmt werden. In weiterer Zukunft sieht das BMG bei einigen (häufigeren) Erkrankungen vor, einzelnen Krankenkassen gezielt die Möglichkeit selektives Kontrahieren zu eröffnen.

Zur Wahrung gleicher Wettbewerbschancen bei der Erbringung von ambulanten spezialärztlichen Leistungen durch Krankenhäuser und niedergelassene Vertragsärzte erwägt das Ministerium bei öffentlichen Krankenhäusern einen Investionskostenabschlag (als Durchschnittswert) von der Vergütung vorzunehmen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, „dass die vorhandene – und hinsichtlich ihres Investitionsaufwandes mit öffentlichen Mitteln geförderte – stationäre Infrastruktur von Krankenhäuser einen Wettbewerbsvorteil von Krankenhäusern begründen kann, so das Positionspapier.

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