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Eckpunkte eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften

Als eines der ersten Gesetzesvorhaben in der neuen Legislaturperiode beschäftigt sich das Bundesgesundheitsministerium mit einem „Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften". Mit diesem Omnibusgesetz, das Entlastungen bei ablaufenden Fristen, Anpassungen an aktuelle Entwicklungen oder auch notwendige Klarstellungen bestimmter Vorschriften bewirken soll, will die Bundesregierung offensichtlich akutem Regelungsbedarf im Krankenversicherungsrecht nachkommen.

Wie aus ersten Eckpunkten des Bundesgesundheitsministeriums für das Gesetzesvorhaben hervorgeht, soll u. a. auch eine Verlängerung der Übergangsregelungen für den Datentransfer an private Abrechnungsstellen im Bereich der ambulanten Notfallbehandlung im Krankenhaus und im Bereich der Selektivverträge bis zum 30. Juni 2011 erfolgen. „Das Auslaufen der Übergangsregelung hätte insbesondere im Bereich der hausarztzentrierten Versorgung sowie der Verträge zur besonderen ärztlichen Versorgung und zur integrierten Versorgung erhebliche datenschutzrechtliche Unsicherheiten bei bestehenden Vertragskonstruktionen über Management- oder Abrechnungsgesellschaften zur Folge und würde damit die Durchführung der besonderen Versorgungsformen, insbesondere die Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung, gefährden“, heißt es in den Eckpunkten zum Gesetzentwurf. Der neu gefasste Paragraph 73b SGB V, der dem deutschen Hausärzteverband vorrangig den Abschluss von Hausarztverträgen ermöglicht, muss nach bisheriger Rechtlage bis zum 1. Juli 2010 modifiziert werden. Grund hierfür ist, dass mit der Novelle der Arzneimittelgesetzes 2009 eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde, damit private Anbieter weiter die Abrechnung von ärztlichen Leistungen übernehmen können. Diese Rechtsgrundlage ist bis zum 30. Juni 2010 befristet. Die Übergangsfrist soll offenbar nunmehr bis zu einer endgültigen Klärung der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung für Hausarztverträge verlängert werden.

Zudem werden einzelne Anpassungen an aktuelle Entwicklungen und Klarstellungen in krankenversichungsrechtlichen und anderen Vorschriften für notwendig erklärt:
- Verpflichtung der Krankenkassen, für Wertguthaben für Altersteilzeit Rückstellungen zu bilden und diese gegen das Insolvenzrisiko abzusichern
- Neuregelung der Zusammensetzung des Verwaltungsrats des GKV-Spitzenverbandes – bedingt durch die geänderten Versichertenvertreter- und Arbeitgebervertreterverhältnisse durch Kassenfusionen
- Finanzierung der Prüfdienste
- Klarstellungen zu den Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
- Klarstellungen zu Verhandlungen nach der Bundespflegesatzverordnung
- Anpassung in Straf- und Bußgeldvorschriften des Medizinproduktegesetzes
- Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe).

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