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Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Seit 2004 bewertet das unabhängige wissenschaftliche Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit (IQWiG) mit Sitz in Köln den Nutzen und das Kosten-Nutzen-Verhältnis verschiedener Therapien. Bis 2007 waren Arzneimittel von der Kosten-Nutzen-Bewertung ausgeschlossen. Das Institut
untersucht den Nutzen und Schaden medizinischer Maßnahmen für Patienten und informiert über Vor- und Nachteile verschiedener Therapien und Diagnoseverfahren. Es erstellt Gutachten zu Arzneimitteln, nichtmedikamentösen Behandlungsmethoden (z.B. Operationsmethoden),
Verfahren der Diagnose und Früherkennung (Screening), Behandlungsleitlinien sowie zu Disease Management Programmen. Zusätzlich unterstützt es durch im Internet veröffentlichte,
einfach verständliche Informationen die Entscheidungsfindung, Wahlfreiheit und Autonomie der Patienten.
2010 sind ca. 100 festangestellte Mitarbeiter für das Institut tätig; es verfügt über ein Budget von rund 13 Mio. Euro.

Gesetzliche Grundlagen
Das IQWiG hat die Rechtsform einer privaten Stiftung. Die gesetzlichen Grundlagen des IQWiG finden sich im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). §139a SGB V bestimmt die Gründung durch den gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), sieht die Bestellung der Institutsleitung im
Einvernehmen des Stiftungsvorstands vor, beauftragt das Institut mit der Bewertung des medizinischen Nutzens nach international anerkannten Standards und gewährleistet seine fachliche Unabhängigkeit. §139b SGB V nennt die Auftragsberechtigten und regelt die Möglichkeiten der Ablehnung eines Auftrags durch das Institut, die Weitergabe von Aufträgen an externe Sachverständige sowie die Form der Arbeitsergebnisse als Empfehlungen im Rahmen der Aufgabenstellung. Nach §139c SGB V erfolgt die Finanzierung des Institutes zum einen durch die Erhebung eines Zuschlags für jeden abzurechnenden Krankenhausfall und zum anderen durch die zusätzliche Anhebung der Vergütung für die ambulante vertragsärztliche/ vertragszahnärztliche Versorgung. Nach einer Beauftragung gehört zu den wesentlichen Aufgaben des IQWiG die Bewertung des Nutzens oder des Kosten-Nutzen-Verhältnisses von Arzneimitteln gemäß §35b SGB V. Nach § 35b Abs. 4 SGB V sind gesonderte Klagen gegen Bewertungen unzulässig.

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